Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

Vom 13. November 2012
(GV. NRW Nr. 28 vom 21.11.2012 S. 508)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird

a) nach der Zeile " § 4 Vollstreckungsschuldner" die Zeile " § 4a Gläubigerfiktion" neu eingefügt,

b) in der Zeile " § 5 Vermögensermittlung" wird dem Wort "Vermögensermittlung" ein Komma sowie das Wort "Teilzahlungsvereinbarung" angefügt,

c) die Zeile " § 5a Eidesstattliche Versicherung" durch die Zeile " § 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners" ersetzt, und

d) nach der Zeile " § 44 Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden" die Zeile " § 44a Nicht vertretbare Handlungen" neu eingefügt.

2. § 1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen. "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil."

3. Nach § 4 wird folgender § 4a neu eingefügt:

" § 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung

(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

(2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt."


4.
§ 5 wird wie folgt geändert: (gültig ab 01.01.2013)

a) Die Überschrift des § 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Vermögensermittlung  "Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung".

b) Der bisherige Wortlaut des § 5 wird Absatz 1.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten."


5.
§ 5a wird wie folgt geändert:(gültig ab 01.01.2013)

a) In der Überschrift werden die Wörter "Eidesstattliche Versicherung" durch die Wörter "Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde ist nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde sowie dessen allgemeiner Vertreter befugt. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung und für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis finden die §§ 899 bis 915h der Zivilprozessordnung Anwendung. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung, für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis findet § 284 der Abgabenordnung und ergänzend § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Fall der Verhaftung des Schuldners gilt § 6a entsprechend.

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