Regelwerk

Änderungstext

NKFWG - 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 18. September 2012
(GV. NRW Nr. 23 vom 28.09.2012 S. 432)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

NKFWG - 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat. "(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "wird" durch das Wort "ist" ersetzt.

2. § 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Haushalts" durch die Wörter "der Haushaltssatzung" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "der Haushaltswirtschaft" durch die Wörter "des Haushalts" ersetzt.

3. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,  "1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit

a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder

b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann,".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Aufwendungen und" gestrichen.

4. Dem § 87 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Bestellung von Sicherheiten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde durch Dritte finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung."

5. In § 97 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" die Wörter "und im Jahresabschluss" eingefügt.

6. § 108 Absatz 3 Satz 2

Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.

wird aufgehoben.

7. Dem § 117 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Beteiligungsbericht ist dem Jahresabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

2. § 56a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 56a Ausgleichsrücklage

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe

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