Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung

Vom 11. September 2012
(GV NRW Nr. 23 vom 28.09.2012 S. 422)


Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 155 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 196 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NR S. 462), wird nach Anhörung der zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gewerberechtsverordnung

Die Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), geändert d Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Zeitgleich treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV. NRW. S. 170),
  2. die Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1977 (GV. NRW. S. 241),
  3. die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. September 1972 (GV. NRW. S. 274),
  4. die Gaststättenverordnung vom 28. Januar 1997 (GV. NRW. S. 17) und
  5. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1558, ber. 1975 S. 50)
" § 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft."

2. In der Anlage werden unter " II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" die Wörter "OrdB 60.000 Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (Gemeinden mit meh 60.000 Einwohner)" durch die Wörter "OrdB Große kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung)" ersetzt.

3. Die Anlage wird unter " III. Verzeichnis" wie folgt gefasst:

alt neu
 (Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde)

1 Gewerbeordnung

1.1

§ 13a Abs. 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation
zuständig: OrdB

1.2

§ 13a Abs. 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB

1.3

§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB

1.4

§ 15 Abs. 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB

1.5

§ 15 Abs. 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB

1.6

Schaustellungen von Personen

1.6.1

§ 33a

Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB

1.6.2

§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB

1.7

Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

1.7.1

§ 33c Abs. 1

Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.7.2

§ 33c Abs. 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB

1.7.3

§ 33c Abs. 3 Satz 3
Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB

1.7.4

§ 33d Abs. 1

Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB

1.8

Spielhallen und ähnliche Unternehmen

1.8.1

§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
zuständig: OrdB

1.8.2

§ 49 Abs. 3
Fristverlängerung zuständig: OrdB

1.9

§ 34 Abs. 1 (s. auch Nr. 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts

zuständig: OrdB

1.10

§ 34a Abs. 1 (s. auch Nr. 2.2)

Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes

zuständig: OrdB

1.11

§ 34b Abs. 1 u. 2 (s. auch Nr. 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB

1.12

§ 34b Abs. 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK

1.13

§ 34c Abs. 1 (s. auch Nr. 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB

1.14

§ 35 Abs. 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB 60.000 im übrigen KrOrdB

1.15

§ 35 Abs. 2

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