Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts
Vom 13. August 2012
(GV.NRW Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 296)
Auf Grund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.644, ber. 2005 S.15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.963), wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 3 Absatz 3, § 5 Absätze 2 und 6, § 13 Absatz 2 und § 18 wird jeweils die Angabe "GO" durch die Angabe "GO NRW" ersetzt; in § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "GO NRW" ersetzt.
2. § 4 Buchstabe d erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. | "d) die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Gemeinde." |
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bestandsgefährdende Entwicklungen" durch die Wörter "die Entwicklung beeinträchtigende Risiken" ersetzt.
b) In Absatz 4 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
alt | neu |
Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde. | "Vor der Beschlussfassung des Rates nach § 4 Buchstabe d sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen." |
c) In Absatz 4 wird Satz 3
Vor der Beschlussfassung sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.
aufgehoben.
4. In § 15 Absatz 3 erhält Satz 4 die folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. | "Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten." |
5. In § 16 Absatz 5 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. | "Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten." |
6. § 26 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Rechenschaft
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO in seine Beratung einbeziehen. (2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes. (3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. |
" § 26 Rechenschaft |
(Stand: 26.04.2021)
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