Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 13. Dezember 2011
(GV. NRW. Nr. 31 vom 20.12.2011 S. 687)
Gl.-Nr.: 610


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält zu § 14 folgende Fassung:

alt neu
   § 14 aufgehoben " § 14 Abgabenbescheide".

2. In § 5 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

alt neu
 (4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. "(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen."

3. In § 6 Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

4. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 (aufgehoben) " § 14 Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert."

5. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 26 Inkrafttreten07

(1) § 11 Abs. 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(2) Am 1. Januar 1970 treten, jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, außer Kraft:

Nrn. 1 bis 7 (gegenstandslos)

  1. § 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217),
  2. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und Abwässerreinigung im Emschergebiet vom 14. Juli 1904 (PrGS. NW. S. 205),
  3. § 18 des Entwässerungsgesetzes für das linksrheinische Industriegebiet vom 29. April 1913 (PrGS. NW. S. 207),
  4. § 19 des Ruhrreinhaltungsgesetzes vom 5. Juni 1913 (PrGS. NW. S. 210),
  5. § 25 des Ruhrtalsperrengesetzes vom 5. Juni 1913 (PrGS. NW. S. 214),
  6. § 19 des Lippegesetzes vom 19. Januar 1926 (PrGS. NW. S. 218),
  7. § 38 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1 958 (GV. NW. S. 253),
  8. §§ 3 und 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311)

sowie die zur Durchführung vorstehender Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den in Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften erlassenen Abgabesatzungen treten spätestens am 31. Dezember 1972 außer Kraft; aufsichtsbehördliche Genehmigungen dieser Satzungen, die auf einen früheren Zeitpunkt befristet sind, gelten als bis zum 31. Dezember 1972 verlängert. Diese Abgabesatzungen können durch rückwirkende Satzungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften ersetzt werden, sofern die Rückwirkung sich über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus erstrecken soll; für das Außerkrafttreten der rückwirkenden Satzung gilt Satz 1 entsprechend. Für Veranstaltungen nach § 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 oder nach § 5 Abs. 1 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren oder für die zu diesem Zeitpunkt ein Beitragsverfahren eingeleitet war, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

" § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."

Artikel 2

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