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Änderungstext
Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Vom 5. Juli 2011
(GV.NRW Nr. 16 vom 15.07.2011 S. 338)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
20061
Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. S.542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S.765), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach " § 21 Berufung und Rechtsstellung" wird " § 21a Übergangsregelung" eingefügt.
b) Die Angabe " § 23 (aufgehoben)" wird durch " § 23 Vorverfahren" ersetzt.
c) Die Angabe " § 27 Datenschutzbericht" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Datenschutzbericht | " § 27 Datenschutzbericht, Gutachtertätigkeit und Informationspflichten". |
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dem Innenministerium angegliedert. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und trifft Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Innenministeriums. | "(3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine Landesbehörde; er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist oberste Dienstbehörde und trifft Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Die Bediensteten unterstehen nur seinen Weisungen." |
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person ist das Ministerium für Inneres und Kommunales zuständig, mit der Maßgabe, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.
(3b) In Disziplinarangelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften zustehenden Befugnisse der Antrag stellenden Stellen übt der Präsident des Landtags aus. Die nicht ständigen Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein."
c) In Absatz 4 wird der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:
alt | neu |
sie ist im Einzelplan des Innenministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen. | "sie ist im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) In Personalangelegenheiten hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Vorschlagsrecht. Die Stellen sind im Einvernehmen mit ihm zu besetzen. Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden; sie unterstehen seinen Weisungen. | "(5) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für alle beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen sowie für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich seiner Beschäftigten zuständig. Ihre Einbeziehung in den Personalaustausch in der Landesverwaltung wird gewährleistet. Näheres zur Personalgewinnung und zur Personalverwaltung kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales vereinbaren." |
3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Übergangsregelung
(1) Bis zum Zusammentreten zur ersten Sitzung des gewählten Personalrates beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bleibt der Personalrat des Ministeriums für Inneres und Kommunales für Beschäftigte des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Die Schwerbehindertenvertretung des Ministeriums für Inneres und Kommunales führt die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Schwerbehindertenvertretung beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zunächst weiter; diese übergangsweise Zuständigkeit im Bereich der Schwerbehindertenvertretung endet jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) Bis zur Ausweisung der Personal- und Sachausstattung in einem eigenen Kapitel im Einzelplan des Landtages gemäß § 21 Absatz 4 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen durch den Haushaltsgesetzgeber erhält der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem eigenen Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Inneres und Kommunales die Haushaltsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben."
4. § 22 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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