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Regelwerk

Änderungstext

Transparenzgesetz - Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. 2009 S. 950)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
630

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007(GV. NRW. S. 443), wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind."

b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend."

2. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65c eingefügt:

§ 65a Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt es auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung des Landes steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, einem Sparkassen- und Giroverband oder einem Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.

(2) Ist das Land nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des Absatzes 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend den Sätzen 1 bis 3 des Absatzes 1 hinwirken.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

§ 65b Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.

§ 65c Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern

§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind."

3. § 112 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 65 AbS. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 65 AbS. 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung des Landes nach § 65a besteht auch gegenüber den in Satz 1 genannten Unternehmen, soweit sie nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Angaben nach § 65a verpflichtet sind."

4. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:

" § 117 Übergangsregelung

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