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Änderungstext
Zwoelfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwoelfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 02. April 2009
(GVBl Nr. 9 vom 07. April 2009 S. 199)
Bekanntmachung des Zwöften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwoelfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 02. April 2009.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 1. April 2009 gemäß Artikel 66 Satz 2 der landesverfasung dem Zwoelften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwoelfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zustimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrrafttreten des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 7 Abs. 4 gesondert bekannt gemacht.
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern, das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 3 Allgemeine Grundsätze". |
b) Es werden folgende neue §§ 11a bis f eingefügt:
" § 11a Angebote
§ 11b Fernsehprogramme
§ 11c Hörfunkprogramme
§ 11d Telemedien
§ 11e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
§ 11f Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien".
c) Es werden folgende neue §§ 16a bis e eingefügt:
" § 16a Kommerzielle Tätigkeiten
§ 16 b Beteiligung an Unternehmen
§ 16c Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 16d Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 16e Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen".
d) Der bisherige § 16 a wird der neue § 16 f.
e) § 19 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 19 Versorgungsauftrag". |
f) § 19 a wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 19a Veröffentlichung von Beanstandungen". |
g) Es wird folgender neuer § 20 b eingefügt: " § 20b Hörfunk im Internet".
2. In § 1 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. | "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Darbietungen" durch das Wort "Angebote" ersetzt.
cc) Satz 4
Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgende neue Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
2 . Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die neuen Nummern 3 bis 9.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 10 und es werden nach dem Wort "Entgelt" die Wörter "in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots" eingefügt.
dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die neuen Nummern 11 und 12.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 13 und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Es werden folgende neue Nummern 14 bis 19 angefügt:
"14. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,
15. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,
(Stand: 26.04.2021)
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