Regelwerk |
Änderungstext
VSG NRW - Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Dezember 2006
(GV. NRW. 2006 S. 620)
Gl.-Nr.: 12
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Observation; | "2. Observation, bei sicherheitsgefährdenden, geheimdienstlichen Tätigkeiten oder Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 von erheblicher Bedeutung auch mit besonderen, für Observationszwecke bestimmte technischen Mitteln; Observationen, die länger als einen Monat ununterbrochen andauern, bedürfen der Genehmigung durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde." |
b) Hinter Absatz 2 Nr. 10 wird folgende neue Nr. 11 eingefügt:
"11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;".
c) Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 12.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem neuen Absatz 4 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "die Betroffenen" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Angaben "in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst.
alt | neu |
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen. | "(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen." |
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Im neuen Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 1" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 2" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 bis 5" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3", die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1 und 2" und die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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