Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. Juni 2006
(GV. NRW. 2006 S. 250)
Gl.-Nr.: 2011


Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2005 (GV. NRW. S. 762), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

"(3) Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.7, 23.8.6 bis 23.8.6.5.2, 23.8.9, 23.10.1, 23.13.1 bis 23.13.1.3 und 23.13.2 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Tarifstellen 23.8.11 bis 23.8.11.1, 23.14 bis 23.14.3 und 23.15 bis 23.15.2 in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Juni 2006 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Anlage 5 unter a Allgemeines werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

"65" durch "66" "40" durch "41" "30" durch "31".

3. Die Tarifstelle 1.1.4 erhält folgende Fassung:

"1.1.4

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 15 bis 1000".

4. Die Tarifstelle 8.1.4.4 erhält folgende Fassung:

"8.1.4.4

Entscheidung über einen Antrag auf

a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
Gebühr: Euro 75

b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300".

5. In Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "150" durch die Zahl "300" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 8.1.4.9 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Angabe in der Klammer " § 44 Abs. 3 LFoG" wird durch die Angabe " § 44 Abs. 3 und 5 LFoG" ersetzt.

6.2 In der Zeile Gebühr wird die Zahl "150" durch die Zahl "300" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.4.10 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "150" durch die Zahl "300" ersetzt.

8. Nach der Tarifstelle 8.1.4.12 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"8.1.4.13

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen

Gebühr: Euro 50 bis 300".

9. Die Tarifstellen 8.1.6.2 und 8.1.6.4 erhalten folgende Fassungen:

"8.1.6.2

Schlepper- und Windentechnik

Gebühr: Euro 300"

"8.1.6.4

Pferdeeinsatz im Wald

Gebühr: Euro 420".

10. Die Tarifstelle 8.1.6.8 erhält folgende Fassung:

"8.1.6.8 Brennholzselbstwerberkurs

Gebühr: Euro 80".

11. In der Tarifstelle 8.1.6.9 wird in der Zeile

Gebühr die Zahl "261" durch die Zahl "130" ersetzt.

12. Die Tarifstelle 8.1.6.10 erhält folgende Fassung:

"8.1.6.10

Verschiedene Pflanzverfahren

Gebühr: Euro 130".

13. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.1.6.11 "296" durch "315"
8.1.6.12 "143" durch "150"
8.1.6.13 "210" durch "225"
8.1.6.14 "41" durch "50".

14. Die Tarifstelle 8.1.6.15 erhält folgende Fassung:

"Ausbilderschulung Teil 1 und Teil 2

Gebühr: Euro 30".

15. In den Tarifstellen 8.1.6.17 bis 8.1.6.19 werden die Wörter "für Privatwaldbesitzer

gebührenfrei" durch die Wörter "für Privatwaldbesitzer gebührenfrei gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 LFoG" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 8.1.6.20 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "102" durch die Zahl "120" ersetzt.

17. Die Tarifstelle 8.1.6.26 erhält folgende Fassung:

"8.1.6.26

Umsetzung der VSG 1.2 - Unternehmermodell

Gebühr: Euro 850".

18. Die Tarifstellen 8.1.6.28 und 8.1.6.29 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:

"8.1.6.28

Erwerb des Sachkundenachweises (GUV)

Gebühr: Euro 60

8.1.6.29

Mobilisierung von Holzreserven in NRW

Gebühr: Euro 90".

19. Die Tarifstellen 8.1.6.30 und 8.1.6.31 werden aufgehoben.

20. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.6.32 und 8.1.6.33 werden die Tarifstellen 8.1.6.30 und 8.1.6.31.

21. Die Tarifstelle 8.1.6.34 wird Tarifstelle 8.1.6.27 und erhält folgende Fassung:

"8.1.6.27

Einsatz von Hubarbeitsbühnen i.V.m. Motorsägeneinsatz

Gebühr: Euro 830".

22. Die Tarifstellen 8.1.6.35 bis 8.1.6.35.6 werden die Tarifstellen 8.1.6.32 bis 8.1.6.32.6.

23. In der Tarifstelle 8.1.6.32.1 (neu) werden in der Zeile

Gebühr die Zahlen "45 bis 115" durch die Zahlen "40 bis 140" ersetzt.

24. Nach der Tarifstelle 8.2.7 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

"8.2.7.1

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Fischerprüfungsordnung

Gebühr: Euro 10".

25. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.2.8.1.1 "100" durch "150" 8.2.8.1.2 "100" durch "150" 8.2.8.1.3 "100" durch "150" 8.2.8.1.4 "100" durch "150".

26. Die Tarifstelle 8.2.8.2 erhält folgende Fassung:

"8.2.8.2

Grundlehrgang Nebenerwerbs- und Hobbyteichwirte

Gebühr: Euro 60".

27. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.2.8.3 "145" durch "230"
8.2.8.4 "65" durch "140"
8.2.8.5 "80" durch "130"
8.2.8.6 "80" durch "130".

28. Die Tarifstellen 10.1.3 bis 10.1.6 werden wie folgt neu gefasst:

"10.1.3

Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)

Gebühr: Euro 100

10.1.4

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