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VerwVO VwVG NRW - Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Oktober 2005
(MBl. Nr. 48 vom 11.11.2005 S. 1258)
Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration sowie der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Folgendes bestimmt:
Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG NRW zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 VwVG NRW in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten bestimmter Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubiger handelt. § 5a VwVG bleibt unberührt.
Die Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Personen abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in § 1 genannten Personen den Vorzug verdient.
Personen, die nach § 1 dieser Verordnung tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
Kosten (Gebühren und Auslagen) der in § 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788 ZPO von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit sind.
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsverordnung vom 29. April 1996 (3741 - I B. 1) aufgehoben.
Verzeichnis der Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubiger und Angelegenheiten | Anlage zu § 1 |
(Stand: 13.12.2018)
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