Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines

VerwVO VwVG NRW - Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Oktober 2005
(MBl. Nr. 48 vom 11.11.2005 S. 1258)



Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration sowie der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Folgendes bestimmt:

§ 1

Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG NRW zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 VwVG NRW in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten bestimmter Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubiger handelt. § 5a VwVG bleibt unberührt.

§ 2

Die Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Personen abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in § 1 genannten Personen den Vorzug verdient.

§ 3

Personen, die nach § 1 dieser Verordnung tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4

Kosten (Gebühren und Auslagen) der in § 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788 ZPO von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit sind.

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verwaltungsverordnung vom 29. April 1996 (3741 - I B. 1) aufgehoben.

  .

Verzeichnis der Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubiger und Angelegenheiten  Anlage
zu § 1
  1. Das Land wegen der ihm zustehenden Geldforderungen, soweit sie durch die Landeshauptkasse, die Landeskassen bei den Bezirksregierungen, die Amtskasse der Präsidentin des Landtags, die Hochschulkassen oder die Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beigetrieben werden;
  2. die Länder wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen (mit Ausnahme von Steuerforderungen und Geldforderungen der Justizverwaltung), soweit sie von den Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben werden;
  3. die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände wegen auf Gesetz oder Satzung beruhender Forderungen;
  4. der Landesverband Lippe wegen der ihm zustehenden Forderungen, soweit sie durch die Landeskasse Detmold beigetrieben werden;
  5. die Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), wegen Forderungen, die durch Festsetzungen und Entscheidungen der Spruchstellen für Flurbereinigung, des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen und der Ämter für Agrarordnung entstanden sind, sowie wegen Beitrags-, Ausgleichs-, Kosten- und Vorschussforderungen;
  6. die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum, das Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen), das Klinikum Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn), das Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) , das Klinikum Essen der Universität Duisburg - Essen (Universitätsklinikum Essen), das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) und das Klinikum Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster), wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen;
  7. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;
  8. die Deutsche Post Immobilienservice GmbH im Rahmen der Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai / 13. Mai 2005 über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils gelten-den Fassung, soweit die Ausgleichszahlung durch die Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben wird;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion