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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

StrUG NRW - Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Dezember 2021
(GV.NRW Nr. 89 vom 30.12.2021 S. 1493; 18.10.2022 S. 962 22)
Gl.-Nr.: 46


Zur vorherigen Regelung MRVG - Maßregelvollzugsgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und der Unterbringung gemäß § 453c der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 463 der Strafprozeßordnung sowie gemäß § 7 Absatz 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden

  1. bei Personen, die gemäß § 67a Absatz 2 des Strafgesetzbuches aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches überwiesen wurden, und
  2. wenn nach der Beendigung einer Maßregel ( § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches) ein Strafrest verbleibt, der durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 67 Absatz 5 Satz 2 Alternative 1 des Strafgesetzbuches als Vollzug der Maßregel fortzusetzen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach § 81 Absatz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eines Beschuldigten nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes, soweit sich aus Bundesrecht oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen.

§ 2 Zweck und Ziel der Unterbringung

(1) Zweck der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person und nicht der Ausgleich von individueller Schuld.

(2) Ziel der Durchführung der Unterbringung ist die Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft.

(3) Bei einer Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches soll, soweit möglich, die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen, in dem von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches soll die untergebrachte Person von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden oder, wenn das nicht möglich ist, vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden, die auf ihren Hang zurückgehen.

(4) Die Unterbringung ist von Beginn an so auszugestalten, dass eine unverhältnismäßig lange Dauer, die eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zur Folge hätte, vermieden wird.

§ 3 Grundsätze 22

(1) Jede untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Das Leben im Rahmen der Unterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Der untergebrachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihre Individualität erhalten und entwickeln zu können. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.

(2) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, Verpflegung, Behandlung und Betreuung.

(3) Die untergebrachte Person soll laufend durch Anregung und Förderung zur Behandlung motiviert werden. Die Einrichtung hat in geeigneter Weise auf vertrauensbildende Maßnahmen hinzuwirken. Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sind allen Beschäftigten, die Kontakt zu untergebrachten Personen haben, regelmäßig Kenntnisse über Aggressionen begünstigende und vermeidende Umstände sowie deeskalierend wirkende Bewältigungsstrategien zu vermitteln.

(4) Die §§ 1827 und 1828

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