Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt - Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. April 2022
(MBl. NRW Nr. 19 vom 03.05.2022 S. 364)
GL.-Nr.: 453



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz I-4 - 01.07.08.09

1

Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog wird in vollständig überarbeiteter Fassung ausschließlich in elektronischer Form im Service-Portal recht.nrw.de und auf den thematisch entsprechenden Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Er bündelt die in den unterschiedlichen Fachgesetzen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen sowohl von Bundes- als auch von Landesrecht und passt die Beträge und Rahmensätze für Verwarnungs- und Bußgelder an die heutigen Gegebenheiten an.

2

Ziel des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes zu bewirken. Mit dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.

3

Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen diesen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.

Dabei haben die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

4

Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog ist in einen Allgemeinen Teil sowie die folgenden Sachbereiche gegliedert:

  1. Kreislaufwirtschaft
  2. Immissionsschutz
  3. Gewässerschutz
  4. Bodenschutz
  5. Naturschutz
  6. Flurbereinigung
  7. Pflanzenschutz
  8. Düngerecht
  9. Forstschutz
  10. Jagdschutz
  11. Fischereischutz
  12. Gentechnik.

In den einzelnen Sachbereichen sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt.

5

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 393), der zuletzt durch Runderlass vom 18. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.

Allgemeiner Teil
Allgemeines

1. Anwendungsbereich

Der Bußgeldkatalog gilt für Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen:

In diesen Bereichen gilt der vorliegende Katalog den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nr. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verfolgungsverjährung, § 31 OWiG) entgegenstehen.

Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist. Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verfolgungsbehörde ( § 47 Abs. 1 und 2 OWiG - Opportunitätsprinzip).

3.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig einzustufen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG).

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion