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Regelwerk

JVollzSVG NRW - Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Oktober 2009
(GV NRW Nr. 27 vom 12.11.2009 S. 540; 02.10.2014 S. 646 14; 25.10.2016 S. 867 16; 07.04.2017 S. 511 17 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 46



§ 1

Justizvollzugsanstalten dürfen auf ihrem Gelände technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Telekommunikation dienen. Die Anstalten haben hierbei die im Benehmen mit der Bundesnetzagentur nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Die Telekommunikation außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 2

(1) Das Innere sowie das Gelände von Strafvollzugs- und von Jugendstrafvollzugsanstalten dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.

(2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.

(3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden.

(4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Gefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist.

(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen.

(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.

(7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert

  1. die Anordnung und
  2. regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme.

(8) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 99 Absatz 2 Buchstabe a bis d Jugendstrafvollzugesetz Nordrhein-Westfalen oder des § 180 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Strafvollzugsgesetz erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 3 14 16

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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