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Regelwerk, Korruptionsbekämpfung

Richtlinie Innenrevisionen - Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Oktober 2023
(MBl. NRW Nr. 44 vom 14.11.2023 S. 1280)
Gl.-Nr.: 20020



Archiv: 2018

Runderlass des Ministeriums des Innern

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung, im Folgenden Innenrevisionen,

  1. im für Inneres zuständigen Ministerium und
  2. in den dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.

Soweit Aufgaben der Innenrevision mit korruptionspräventiver Zielsetzung anderen Organisationseinheiten zugewiesen sind, gilt diese Richtlinie für diese Organisationseinheiten entsprechend.

2 Innenrevision

2.1 Aufgaben, Aufgabenschwerpunkt

Unter dem Aspekt der Korruptionsprävention unterstützen und beraten die Innenrevisionen die Dienstaufsicht, die Fachaufsicht sowie die einzelnen Organisationseinheiten ihrer Behörden oder Einrichtungen, ohne deren jeweilige originäre Aufgaben zu übernehmen. Die Innenrevisionen sollen korruptiven Sachverhalten durch Prüfungen und Schwachstellenanalysen der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sowie durch Mithilfe bei der Umsetzung personalbezogener korruptionspräventiver Maßnahmen und Konzepte vorbeugen. Sie sollen vorschriftswidriges Handeln oder Unterlassen aufdecken und bei begründetem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung der betreffenden öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, unter Hinweis auf die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bestehende Verpflichtung empfehlen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Richtet sich der Anfangsverdacht der Innenrevision gegen die durch § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtete Person, ergeht die Empfehlung nach Satz 3 an die Behörde, die gemäß § 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, die Dienstaufsicht führt.

2.1.1 Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums

Zu den Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums gehören:

  1. Revisionstätigkeit in dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie in den diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ohne eigene Innenrevision oder entsprechende Organisationseinheiten mit korruptionspräventiver Zielsetzung,
  2. die Information der Behördenleitung und der betroffenen Abteilungsleitungen über im Rahmen von Prüfungen im Ministerium festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,
  3. die Information der Fachaufsicht über im Rahmen von Prüfungen in deren nachgeordnetem Bereich festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,
  4. die Ausübung der Fachaufsicht im Geschäftsbereich über die Innenrevisionen sowie über die entsprechenden Organisationseinheiten hinsichtlich der Aufgabe Korruptionsprävention,
  5. die Sichtung, Auswertung und Aufbereitung von Prüfberichten des Geschäftsbereiches sowie sonstiger privater und öffentlicher Prüfinstitutionen,
  6. die Mitwirkung bei der Lösung von für die Korruptionsprävention im Geschäftsbereich relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung entsprechender Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen,
  7. die Abstimmung ressortübergreifender Maßnahmen,
  8. die Abstimmung bundeseinheitlicher Maßnahmen und
  9. die Ausübung der Funktion einer zentralen Anlaufstelle für jeden innerhalb und außerhalb der Verwaltung für die Entgegennahme von Eingaben und Hinweisen.

2.1.2 Aufgaben der dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen

Die dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen haben folgende Aufgaben:

  1. die Revisionstätigkeit innerhalb der eigenen Behörde oder Einrichtung sowie in den ihr nachgeordneten staatlichen Behörden und Einrichtungen,
  2. die Information der Behörden- oder Einrichtungsleitung und der betroffenen Abteilungsleitungen über im Rahmen von Prüfungen festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,
  3. die Mitwirkung bei der Lösung von für die Behörde oder Einrichtung relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung entsprechender Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen und
  4. die Bearbeitung von Eingaben und Hinweisen.

Ist die Innenrevision Gegenstand einer Prüfung, wird die Revisionstätigkeit insoweit von einer anderen Innenrevision ausgeübt.

2.2 Stellung und Kompetenzen

2.2.1 Unabhängigkeit der Innenrevisionen

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