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Richtlinie Innenrevisionen - Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Oktober 2023
(MBl. NRW Nr. 44 vom 14.11.2023 S. 1280)
Gl.-Nr.: 20020
Archiv: 2018
Runderlass des Ministeriums des Innern
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung, im Folgenden Innenrevisionen,
Soweit Aufgaben der Innenrevision mit korruptionspräventiver Zielsetzung anderen Organisationseinheiten zugewiesen sind, gilt diese Richtlinie für diese Organisationseinheiten entsprechend.
2 Innenrevision
2.1 Aufgaben, Aufgabenschwerpunkt
Unter dem Aspekt der Korruptionsprävention unterstützen und beraten die Innenrevisionen die Dienstaufsicht, die Fachaufsicht sowie die einzelnen Organisationseinheiten ihrer Behörden oder Einrichtungen, ohne deren jeweilige originäre Aufgaben zu übernehmen. Die Innenrevisionen sollen korruptiven Sachverhalten durch Prüfungen und Schwachstellenanalysen der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sowie durch Mithilfe bei der Umsetzung personalbezogener korruptionspräventiver Maßnahmen und Konzepte vorbeugen. Sie sollen vorschriftswidriges Handeln oder Unterlassen aufdecken und bei begründetem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung der betreffenden öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, unter Hinweis auf die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bestehende Verpflichtung empfehlen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Richtet sich der Anfangsverdacht der Innenrevision gegen die durch § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtete Person, ergeht die Empfehlung nach Satz 3 an die Behörde, die gemäß § 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, die Dienstaufsicht führt.
2.1.1 Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums
Zu den Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums gehören:
2.1.2 Aufgaben der dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen
Die dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen haben folgende Aufgaben:
Ist die Innenrevision Gegenstand einer Prüfung, wird die Revisionstätigkeit insoweit von einer anderen Innenrevision ausgeübt.
2.2 Stellung und Kompetenzen
2.2.1 Unabhängigkeit der Innenrevisionen
(Stand: 22.11.2023)
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