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Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Juli 2011
(GV. NRW Nr. 18 vom 29.07.2011 S. 389)
§ 1 Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.
(2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 18.10.2022)
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