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Regelwerk

GastV - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Januar 1997
(GV. NW. 1997 S. 17; 03.07.2001 S. 460; 05.04.2005 S. 332; 11.09.2012 S. 422 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7103



zur Nachfolgeregelung

Aufgrund von § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), und von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 2 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen.

Zweiter Abschnitt
Sperrzeit

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.

§ 4 Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen

(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

§ 5 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

ENDE

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