Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen

APO-Desinf. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. April 2015
(GV. NRW. Nr. 20 vom 30.04.2015 S. 401)
Gl.-Nr.: 2126



Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1 Aufgaben

Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im Auftrag von Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch Beratung und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit.

§ 2 Zuständigkeit

Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildung wird an Ausbildungsstätten für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie

  1. von einer Biologin, einem Biologen, einer Ärztin, einem Arzt oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation geleitet wird,
  2. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,
  3. je Lehrgang für die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über mindestens 20 Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,
  4. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im Unterrichtsplan und in der Lehrgangsordnung nachweist,
  5. über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen und
  6. über einen Kooperationsvertrag mit einem mikrobiologischen Labor verfügt, das humanpathogene Erreger diagnostiziert.

§ 4 Dauer und Gestaltung der Lehrgänge

(1) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden gemäß Anlage 1.

(2) Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer

  1. einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und
  2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.

(2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

§ 6 Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde,
  3. Nachweise der Voraussetzungen nach § 5 und
  4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte.

§ 7 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Ausbildungsstätte abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet das Landesprüfungsamt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. einer vom Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,
  2. der Leitung der Ausbildungsstätte,
  3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor und
  4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft.

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