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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Nds. AG ZensG 2022 - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 234)



Archiv: 2010

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Landesstatistikbehörde

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Landesstatistikbehörde

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus nach dem Zensusgesetz 2022 ( ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), in der jeweils geltenden Fassung (Zensus 2022) und oberste Erhebungsstelle ist die Landesstatistikbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde stellt die durch den Zensus 2022 mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

(3) Die Landesstatistikbehörde regelt durch organisatorische und technische Anordnungen die Anbindung der örtlichen Erhebungsstellen an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 dieses Gesetzes erforderlichen und von dem Statistischen Bundesamt gemäß § 2 Abs. 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ( ZensVorbG 2022) vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), zentral bereitgestellten Fachverfahren zur Informations- und Datenverarbeitung.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

§ 2 Einrichtung und Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen,

die zur Erfüllung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen im Sinne des § 19 ZensG 2022 (örtliche Erhebungsstellen) einzurichten haben. Maßgebend für die Gemeindegröße nach Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand 30. Juni 2019.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Als örtliche Erhebungsstelle kann auch eine für die Statistik zuständige Organisationseinheit bestimmt werden, die nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes ( NStatG) durch Satzung eingerichtet worden ist und die Anforderungen an eine örtliche Erhebungsstelle erfüllt.

(3) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit und der Regelung in § 1 Abs. 4 NStatG können mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten, insbesondere wenn anders die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle nach Satz 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beteiligten Kommunen unberührt.

(4) Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3 Fachaufsicht

Die Kommunen, bei denen nach § 2 örtliche Erhebungsstellen einzurichten sind, nehmen die ihnen übertragene Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises) wahr und unterstehen insoweit der Fachaufsicht des Landes. Die Fachaufsicht führen die Landesstatistikbehörde sowie als oberste Fachaufsichtsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium. Die Fachaufsichtsbehörde trifft dabei gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 4 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und erforderliche Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 durch.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben bei der Durchführung der Erhebungen nach Absatz 1 insbesondere

  1. die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen,
  2. Fragen von Auskunftspflichtigen zu beantworten und hierfür über verschiedene Kommunikationsformen erreichbar zu sein,
  3. die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen,
  4. der Landesstatistikbehörde die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,

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