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Regelwerk

Änderungstext

StVollstrO - Strafvollstreckungsordnung
- Niedersachsen -

Vom 31. Juli 2024
(Nds.MBl. Nr. 348 vom 01.08.2024)


Bezug: AV v. 13.07.2011 (Nds. MBl. S. 488; Nds. Rpfl. S. 304), geändert durch AV v. 21.08.2017 (Nds. MBl. S. 1276) - VORIS 34100 -

Die Bezugs-AV wird mit Wirkung vom 15.08.2024 wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1.1 Satz 2 wird hinter dem Wort "Büsgenweg" die Angabe "5" durch die Angabe "3" ersetzt.

b) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe "Petzvalstraße 18, 38104" durch die Angabe "Ludwig-Winter-Straße 2, 38120" ersetzt.

bb) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe "Am Listholze 74, 30177" durch die Angabe "Freundallee 9a, 30173" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen".

bb) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Worte "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" eingefügt.

cc) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 58 (aufgehoben) " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen".

dd) In der Überschrift Unterabschnitt 2 werden das Wort "Verfall" und das Komma gestrichen und nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes" eingefügt.

ee) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung".

ff) Die Angabe zu § 62 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 62 Eidesstattliche Versicherung, Wertersatz " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz".

gg) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände".

hh) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 75 Betäubungsmittel " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe".

ii) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 80 Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten".

jj) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 81 Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen " § 81 Verkörperungen eines Inhalts".

kk) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 85 Branntwein und Branntweinerzeugnisse " § 85 (aufgehoben)".

ll) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 86 Brenn- oder Wiengeräte " § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte".

b) § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 13.08.2024)

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