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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 10. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 109 vom 11.12.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119.000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie "6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 28.936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von 57.873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sowie".

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

2. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre sind die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden. "Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als der Durchschnitt aus den Einwohnerzahlen der vier vorangegangenen Haushaltsjahre und der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl sind für die vier vorangegangenen Haushaltsjahre die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. "Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als der Durchschnitt aus der dortigen durchschnittlichen Einwohnerzahl der sieben vorangegangenen Haushaltsjahre und der dortigen nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Liegen die Flächenwerte für den 31. Dezember des Vorvorjahres zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so sind die zuletzt für die Berechnung des Finanzausgleichs herangezogenen Flächenwerte maßgebend."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 8", die Angabe "2023" durch die Angabe "2024", die Angabe "286.000 000" durch die Angabe "221.600 000", die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" und die Angabe "57.600 000" durch die Angabe "279.000 000" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und" und die Worte "aus anderen Ländern" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

Das Aufnahmegesetz vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
"Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)".

2. In § 4a werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

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