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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und des Aufnahmegesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 300)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "191.000 000" durch die Angabe "286.000 000" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Ukraine" die Worte "und Geflüchteten aus anderen Ländern" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

§ 4b Abs. 1 des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ukraine" die Worte "und zur Entlastung bei den Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration" eingefügt und die Angabe "50.000 000" durch die Angabe "145.000 000" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Ukraine" die Worte "sowie für die Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

§ 36 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 2022 (Nds. GVBl. S. 504) erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 36 Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

" § 36 Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung

(1) Die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung obliegen im übertragenen Wirkungskreis den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) Für die Einführung stellt das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit. Die Verteilung der Mittel aus Satz 1 an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven und Hildesheim setzt sich zusammen aus

  1. einem Pauschalbetrag in Höhe von 25.000 Euro und
  2. einem Zuschlag, der sich zu gleichen Teilen nach der durch das Landesamt für Statistik erhobenen Bevölkerungszahl und der Katasterfläche der jeweiligen Gebietskörperschaft zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 2022 bemisst."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 232561


ENDE

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