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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Niedersachsen -

Vom 15. Februar 2023
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2023 S. 16)


Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 403), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ausbildungsbehörde" ein Komma und das Wort "Aufsichtsbehörde" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
Die Ausbildung findet unter der Aufsicht des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums (Ausbildungsbehörde) statt. Die Ausbildungsbehörde trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. "Ausbildungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Sie trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Aufsichtsbehörde ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. Die Ausbildung und Prüfung findet unter ihrer Aufsicht statt."

2. In § 2 Abs. 5 werden die Worte "zuständigen Behörde" durch das Wort "Ausbildungsbehörde" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Ausbildungsstätten für die theoretischpraktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. "Die Ausbildungsstätten bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Ausbildungsbehörde."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "zuständigen Behörde" durch das Wort "Ausbildungsbehörde" ersetzt.

6. In § 21 Abs. 3 werden die Worte "anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftraumes" durch die Worte "Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und die Worte "zuständigen Behörde" durch das Wort "Ausbildungsbehörde" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

ID 230414

ENDE

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