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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 25. Oktober 2022
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 07.11.2022 S. 669; ber. S. 734)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifnummer 14 wird die folgende Nummer 14.3 angefügt:
"14.3 | Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand". |
2. Tarifnummer 29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 29.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"29.1 | Sprengstoffgesetz (SprengG) | ". |
Neu:
"29.1 | Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) | ". |
b) In Nummer 29.1.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)" ersetzt.
c) Nach Nummer 29.1.32 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu den Nrn. 29.1.3, 29.1.15, 29.1.17, 29.1.18, 29.1.20 und 29.1.22:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6."
d) In Nummer 29.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)" ersetzt.
e) Nach Nummer 29.2.8 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Nr. 29.2.8:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6."
f) Die Anmerkung zu den Nrn. 29.1.2, 29.1.13, 29.1.15, 29.1.16, 29.1.18, 29.1.20 und 29.2.9
Anmerkung zu den Nrn. 29.1.2, 29.1.13, 29.1.15, 29.1.16, 29.1.18, 29.1.20 und 29.2.9:Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 29.1.5
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
3. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 40.1.2.1 bis 40.1.3 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
40.1.2.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43
40.1.2.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 22 40.1.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 117 |
"nach Zeitaufwand*". |
b) In den Nummern 40.1.4.1 und 40.1.4.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
40.1.4.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 15
40.1.4.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 40 |
"nach Zeitaufwand". |
c) In den Nummern 40.1.5 bis 40.1.6.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
40.1.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 391
40.1.6.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362 40.1.6.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362 |
"nach Zeitaufwand*". |
d) In Nummer 40.1.7 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" folgende Fassung:
alt | neu |
40.1.7 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.900 | "nach Zeitaufwand". |
(Stand: 05.03.2024)
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