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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2022 S. 304)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden neuen §§ 1 bis 3 b ersetzt:
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" § 1 Anwendungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von zugelassenen Spielbanken in Niedersachsen. Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), insbesondere der Überwachung zugelassener Spielbanken und der dort durchgeführten Spiele sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz des Spielbetriebs, und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 2 GlüStV 2021 genannten Regelungen. § 2 Spielbankzulassung (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) kann eine Spielbankzulassung erteilen. Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen. Auf die Erteilung der Spielbankzulassung besteht kein Anspruch. Die Spielbankzulassung bedarf der Schriftform und ist so zu befristen, dass sie für einen Zeitraum von 15 Jahren zum Spielbankbetrieb berechtigt. Sie ist nicht übertragbar. (2) Die Spielbankzulassung darf nur erhalten, wer als natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige rechtsfähige Vereinigung fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere
Verbundene Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind Unternehmen,
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen Sitz im Inland, so hat sie oder er der Spielbankaufsicht eine persönlich zuverlässige empfangsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen. (3) In der Spielbankzulassung können zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele durch Nebenbestimmungen bestimmt werden:
Die Nebenbestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden. (4) Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn
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(Stand: 08.06.2022)
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