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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 21. April 2022
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2022 S. 269)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:
Der Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz | "2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)". |
b) In der Anmerkung zu den Nrn. 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20 werden nach den Worten "die Umweltverträglichkeitsprüfung" die Worte "(UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" eingefügt.
c) Die Nummern 2.1.28 bis 2.1.29 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.1.28 | Überwachung der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 | |
2.1.28.1 | Örtliche Überprüfung einer Anlage, wenn die Überprüfung zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.28.2 | Sonstige Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 |
2.1.29 | Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 |
Neu:
"2.1.28 | Überwachung der Abfallvermeidung oder der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 | |
2.1.28.1 | Örtliche Überprüfung einer Anlage und Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überprüfung oder Kontrolle zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.28.2 | Sonstige Überwachung durch Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 |
2.1.29 | Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 bis 6 (außer Anordnung nach § 47 Abs. 4) durch
|
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2 600". |
d) Die Nummern 2.1.31 und 2.1.32 sowie die Anmerkung zu Nr. 2.1.32
2.1.31 | Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
2.1.32 | Überwachungsmaßnahme nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 der Deponieverordnung
Anmerkung zu Nr. 2.1.32: |
nach Zeitaufwand |
werden gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 2.1.33 bis 2.1.34.2 werden Nummern 2.1.31 bis 2.1.32.2.
f) Die Anmerkungen zur bisherigen Nr. 2.1.34.2 werden wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 2.1.34.2" durch die Angabe "Nr. 2.1.32.2" ersetzt.
(Stand: 10.05.2022)
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