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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie
- Niedersachsen -

Vom 27. Januar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 01.02.2022 S. 54, ber. S. 156)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Schließung von Studiengängen, "1. die Zahl der Studienplätze und die Studiengänge mit Ausnahme der in der Entwicklungsplanung enthaltenen weiterbildenden Masterstudiengänge,"

b) In Nummer 2 werden die Worte "Art und Weise der" durch das Wort "hochschulspezifische" ersetzt.

c) Die Nummern 3 und 4

3 die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation,

4. die Schwerpunkt- und Profilbildung sowie die Internationalisierung in allen Aufgabenbereichen,

werden gestrichen.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.

e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Hochschulen" werden die Worte "in Trägerschaft des Staates oder die Höhe der jährlichen Finanzhilfen an die Stiftungen" eingefügt.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. d werden nach dem Wort "Göttingen" die Worte "mit der Universitätsmedizin Göttingen" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Am Ende der Nummer 10 wird der Punkt durch die Worte "sowie über ihre Veranstaltungen und" ersetzt.

ccc) Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Laufzeiten" die Worte "sowie an der gleichberechtigten Teilhabe von Beschäftigten mit Behinderung" eingefügt.

cc) Satz 4

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

wird gestrichen.

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Hochschulen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen. "Die Hochschulen entwickeln und betreiben in der Regel im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen hochschulübergreifend und gemeinsam mit anderen Einrichtungen koordinierte Informationsinfrastrukturen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der Hochschulen" gestrichen.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Hochschulen wirken im besonderen öffentlichen und gemeinsamen Interesse auch außerhalb der Landeshochschulkonferenz zusammen, um insbesondere die gegenseitige Abstimmung sowie die Nutzung von Lehrangeboten, Personal, Sachmitteln und der vorhandenen Infrastruktur für Forschung und Lehre zu verbessern und ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen. Sie streben dabei insbesondere die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre durch gemeinsame Einrichtungen nach § 36a, gemeinsame Forschungsprojekte, die Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten und die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate an. Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Hochschulen Leistungen in der Regel unentgeltlich. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Verwaltungsvereinbarung). Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen die für das Zusammenwirken nach Satz 1 erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Auf das Zusammenwirken von Hochschulen mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind die Sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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