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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 7. Juli 2021
(Nds. GVBl. Nr. 27 vom 13.07.2021 S. 483)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Satz 2 wird das Wort "Betroffene" durch die Worte "betroffene Personen" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

c) Im neuen Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "von" das Wort "personenbezogenen" eingefügt und die Angabe "16. Lebensjahr" wird durch die Worte "14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 3

Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorlagen.

gestrichen.

e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "der oder des Betroffenen oder Dritten" durch die Worte "der betroffenen Person oder der oder des Dritten" ersetzt und nach dem Wort "zugängliche" wird das Wort "personenbezogene" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "erhobenen" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

7. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Wenn die erhebliche Bedeutung eines Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend in diesem Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme ist spätestens mit dem Ende der Verdachtsphase (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4) zu beenden. "(2) Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Wenn die erhebliche Bedeutung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend gegen dieses Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Erteilung einer Auskunft zu Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

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