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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 18. Juni 2021
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 24.06.2021 S. 384)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2021 (Nds. GVBl. S. 90), erhält folgende Fassung:
Alt:
1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10,75 Euro, 2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,50 Euro, b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 16,00 Euro, c) im Übrigen 13,50 Euro, 3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,75 Euro, b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 19,25 Euro, c) im Übrigen 16,75 Euro, 4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,75 Euro, b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 22,00 Euro, c) im Übrigen 21,00 Euro.
Neu:
"1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 11,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 16,00 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 16,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 14,25 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 20,25 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 19,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 18,00 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 24,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 22,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 22,25 Euro." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 211389
ENDE |
(Stand: 02.07.2021)
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