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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 25. Januar 2021
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 04.02.2021 S. 33)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2020 (Nds. GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifnummer 2 werden die folgenden Nummern 2.23 bis 2.23.6 angefügt:
"2.23 | Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) | |
2.23.1 | Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung nach § 47 Abs. 1 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 durch
|
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 * |
2.23.2 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand * |
2.23.3 | Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12.000 und höchstens 24.000 * |
2.23.4 | Nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 * |
2.23.5 | Teilweiser oder vollständiger Widerruf einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 5.200 * |
2.23.6 | Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.600 *". |
2. In Tarifnummer 5 werden in Nummer 5.5.2.2.1 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" nach den Worten "nach Zeitaufwand" ein Komma und die Worte "jedoch mindestens 100" angefügt.
3. Tarifnummer 24 erhält folgende Fassung:
Alt:
24 Niedersächsisches Deichgesetz 24.1 Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz) 24.1.1 Feststellung des Plans Gebühr nach Nr. 96.9.1 24.1.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns Gebühr nach Nr. 96.9.3 24.1.3 Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung Gebühr nach Nr. 96.9.4 24.1.4 Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr nach Nr. 96.9.5 24.2 Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)) 24.2.1 Plangenehmigung Gebühr nach Nr. 96.2.1 24.2.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns Gebühr nach Nr. 96.2.7 24.3 Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 82 bis 8 370 24.4 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe 24.4.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 1 v. H. des Wertes jedoch mindestens 260 24.4.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 500 zuzüglich 0,15 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes 24.4.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 26.04.2021)
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