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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2021
- Niedersachsen -

Vom 10. Dezember 2020
(Nds. GVBl. Nr. 45 vom 15.12.2020 S. 477)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2020 (Nds. GVBl. S. 288), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2021" und die Zahl "148.000 000" durch die Zahl "173.000 000" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Flüchtlinge" die Worte "sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht

Das Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird gestrichen.

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" angefügt.

c) Es wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro".

2. § 4 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie erhalten, soweit ihnen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung, Der Niedersächsische Weg' neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4.900 000 Euro."

3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte "ein Drittel" durch die Angabe "40 vom Hundert" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe a 10 werden bei dem Amt "Oberinspektorin, Oberinspektor" das Fußnotenzeichen "6)" und nach der Fußnote 5 die folgende Fußnote 6 angefügt:

"6) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht."

b) In der Besoldungsgruppe a 13 werden bei dem Amt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer" bei dem Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter" bei dem Zusatz "- des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule," die Zahl "181" durch die Zahl "131" ersetzt und bei dem Zusatz "- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180," die Worte "von 81" gestrichen.

2. In der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt geändert:

a) Es wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Logistik Zentrums Niedersachsen" eingefügt.

b) Es wird das Amt "Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" eingefügt.

c) Das Amt "Stellvertretende Geschäftsführerin, stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen" wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 6 wird das Wort "beamteten" durch das Wort "richterlichen" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Worte "beamteten und" gestrichen und die Worte "Vergütungen der Angestellten, Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

5. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

6. In § 52 Satz 4 werden die Worte "Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

7. § 117 wird gestrichen.

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