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Änderungstext
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 12. Mai 2020
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 12.05.2020 S. 112)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem am 10./28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juni 2020 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. August 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
Das Niedersächsische Mediengesetz vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 11 eingefügt:
"11. Aufsicht über Telemedien nach § 59 Abs. 2 RStV,".
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:
Die Angabe "1 bis 10 und 12 und" wird durch die Angabe "1 bis 12." ersetzt.
2. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" ein Komma und die Angabe "nach § 59 Abs. 3 bis 5 RStV" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 200824
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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