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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 16. Januar 2020
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 28.01.2020 S. 9)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2019 (Nds. GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
Alt:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10,25 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 14,50 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 16,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 13,00 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 18,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 19,25 Euro, | |
c) im Übrigen | 16,25 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 22,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 22,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 20,25 Euro. |
Neu:
"1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 14,50 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 16,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 13,50 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 18,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 19,25 Euro, | |
c) im Übrigen | 16,75 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 22,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 22,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 21,00 Euro. |
"
2. In der Anlage (Kostentarif) erhalten die Nummern 57.1.5 bis 57.1.5.4 folgende Fassung:
Alt:
57.1.5 | Grunderlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 19 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
57.1.5.1 | Erteilung einer Grunderlaubnis, je Bundesland | 1.000 bis 100.000 |
57.1.5.2 | Änderung einer Grunderlaubnis | 500 bis 100.000 |
57.1.5.3 |
(Stand: 26.04.2021)
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