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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 11. September 2019
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 261)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. § 63a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Stiftung Universität Göttingen kann Bauaufgaben zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Universitätsmedizin Göttingen mit Zustimmung des Fachministeriums von einem Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts wahrnehmen lassen, welches die Stiftung zu diesem Zweck gegründet oder an dem sie sich zu diesem Zweck beteiligt hat und an dem sie über die Mehrheit der Anteile verfügt. Werden der Medizinischen Hochschule Hannover als Einrichtung des Landes Bauaufgaben dauerhaft übertragen, die zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommen wurden, so gilt Satz 1 entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 63b wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Die Grundordnung kann ein weiteres Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur vorsehen, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist."

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

c) Der bisherige Satz 7

Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands kann keine Richtlinien für den Vorstand festlegen.

wird gestrichen.

3. § 63c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

4. § 63d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

5. § 63e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 7" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Wortteil "Pflegesatz-" durch den Wortteil "Entgelt-" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Liegenschaftsangelegenheiten" ein Komma und die Worte "sofern nicht gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist" eingefügt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Sofern gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen und bestellt ist, gehören zu dessen Aufgaben diejenigen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3. Die Grundordnung kann das Nähere zu den in Satz 1 genannten sowie zu weiteren Aufgaben des Vorstandsmitglieds regeln."

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

6. In § 63f Abs. 1 Satz 2 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands" eingefügt.

7. Dem § 63h wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Universität Göttingen kann mit den Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über deren Mitwirkung an der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizinischen Fakultät mit dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Vollstudienplätzen abschließen. In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung und des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erfüllt werden und die Verantwortung der Medizinischen Fakultät für deren Einhaltung gewährleistet ist. In den Vereinbarungen ist auch sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht auf Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. § 16 Abs. 2 Satz 5 findet auf die Leiterinnen und Leiter von Kliniken und Instituten der in Satz 1 genannten Krankenhäuser entsprechende Anwendung, soweit die Leiterinnen und Leiter als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen mit der selbständigen Wahrnehmung ihres Faches in Forschung und Lehre betraut sind und Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin Göttingen wahrnehmen."

8. In § 63i Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch den folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

alt neu
In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht der Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

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