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Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 15. Juli 2019
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 18.07.2019 S.188)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), und mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2018 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend. | "Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand aller an der Ausführung sowie Vor- und Nachbereitung der einzelnen Amtshandlung oder Leistung beteiligten Stellen maßgebend." |
b) Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
Alt:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 14,00 Euro, | |
b) im Übrigen | 12,50 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 18,00 Euro, | |
b) im Übrigen | 15,75 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 22,25 Euro, | |
b) im Übrigen | 19,50 Euro. |
Neu:
"1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10,25 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 14,50 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 16,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 13,00 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 18,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 19,25 Euro, | |
c) im Übrigen | 16,25 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 22,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 22,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 20,25 Euro. |
2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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