Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 18. Januar 2018
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2018 S. 5)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 4 erhält folgende Fassung:
Alt:

4 Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker  
4.1 Gesetz über das Apothekenwesen  
4.1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 710
4.1.2 Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 60
4.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 650
4.1.4 Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5 470 bis 940
4.1.5 Abnahme einer Apotheke nach § 6 300
4.1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 60
4.1.7 Zulassung der Verpachtung einer Apotheke nach § 9 Abs. 1 a 200
4.1.8 Erlaubnis des Pächters einer Apotheke nach § 9 Abs. 2 600
4.1.9 Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 650
4.1.10 Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11 a 300
4.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 11b Abs. 1 und 2 650
4.1.12 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1 200
4.1.13 Genehmigung des Verwalters nach § 13 Abs. 1 b 250
4.1.14 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 1.000 bis 1.500
4.1.15 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5  
4.1.15.1 bis zu 50 Betten 150
4.1.15.2 bis zu 100 Betten 300
4.1.15.3 bis zu 300 Betten 600
4.1.15.4 mehr als 300 Betten 800
4.1.16 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 650
4.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 3 150
4.1.18 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 500
4.1.19 Genehmigung der Verwaltung einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 2 300
4.1.20

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