Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

StVollstrO - Strafvollstreckungsordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. August. 2017
(Nds.MBl. Nr. 38 vom 20.09.2017 S. 1276)



Bezug: AV v. 13.7.2011 (Nds. MBl. S. 488) - VORIS 34100 -

Die Bezugs-AV wird mit Wirkung vom 01.10.2017 wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2

2.2 Zu § 70

Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Waffen und sonstigen Gegenstände sind bei der Zentralen Polizeidirektion, Schützenwiese 24, 31137 Hildesheim, abzuliefern.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.5 werden Nummern 2.2 bis 2.4.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe " § 77 Devisenwerte" die Angabe " § 77a Virtuelle Währungen" eingefügt.

b) In § 1 Abs. 3 werden die Worte "einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)2)" durch ein Komma und die Worte "die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug2)" ersetzt.

c) In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden." eingefügt.

d) § 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, §§ 65, 85, 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG" durch die Worte "Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist," ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "die Zustimmung kann - vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung - als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen" eingefügt.

e) In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken" durch die Worte "in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung (§ 116b Satz 2 StPO)" ersetzt.

f) In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "auf Selbsttötungsgefahr" ein Komma und die Worte "Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit" eingefügt.

g) § 33 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

h) § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer angefügt:

"5. Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Abs. 3 Satz 3 JGG)."

i) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird das Wort "Grunde" durch die Worte "Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung," ersetzt.

bb) In Absatz 5 werden die Worte "möglichst umgehend" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

j) § 44b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird. "Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Abs. 6 StGB."

k) § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende werden das Semikolon und die Worte "es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen" gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen."

l) In § 46a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Justizbehörden" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.

m) § 53 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. von zwei Jahren bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

4. von einem Jahr bei der nach § 7 Abs. 2 und 3 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

"3. von einem Jahr bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion