Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. Juni 2017
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2017 S. 195)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2017 (Nds. GVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1 Fotokopien, Ausfertigungen, Abschriften, Überlassung elektronischer Dateien und Akteneinsicht
1.1 Herstellen von Fotokopien durch die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner mit einem behördlichen Kopiergerät, je Seite
1.1.1 bis zum Format DIN A4 0,06 bis 0,90
1.1.2 Im Format DIN A3 0,30 bis 3,00
1.1.3 bei größeren Formaten bis 15
1.2 Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Fotokopien durch Beschäftigte von Behörden, je Seite
1.2.1 bis zum Format DIN A3
1.2.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,60
1.2.1.2 für jede weitere Seite 0,17
1.2.2 bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite Gebühr nach Nr. 1.1.3
1.3 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei
1.3.1 wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen 5
1.3.2 im Übrigen 2,50
1.4 Akteneinsicht
Gewährung von Akteneinsicht nach Zeitaufwand jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich 12
Anmerkungen zu Nr. 1.4:

a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.

b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben."

Neu:

1 Allgemeines
1.1 Abschriften, Ausfertigungen, Kopien
1.1.1 Nutzungsüberlassung eines Kopiergerätes für das Anfertigen von Kopien
1.1.1.1 bis zum Format DIN A4, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,06 und höchstens 0,90
1.1.1.2 im Format DIN A3, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,30 und höchstens 3,00
1.1.1.3 bei größeren Formaten, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.1.2 Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Kopien durch Beschäftigte von Behörden
1.1.2.1 bis zum Format DIN A3, je Seite
1.1.2.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,60
1.1.2.1.2 für weitere Seiten 0,17
1.1.2.2 bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.2 Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschung, Überlassung von Dateien
1.2.1 Gewährung von Akteneinsicht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich 12
Anmerkung zu Nr. 1.2.1:
  1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
  1. Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
1.2.2 Auskunft aus einer Datenbank, einer Kartei, einem Register oder einem sonstigen Verzeichnis nach Zeitaufwand

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