Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Vom 1. Februar 2017
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2017 S. 16)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "die Oberfinanzdirektion Niedersachsen" durch die Worte "das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen" durch die Worte "Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung" ersetzt.
2. In § 8a Abs. 1 werden die Worte "Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen" durch die Worte "Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung" ersetzt.
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlass zuständig ist.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.
ID 170250
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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