Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Niedersachsen -

Vom 15. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2016 S. 301)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. von weiteren 80.275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:

  1. "einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 405.000 000 Euro im Jahr 2017 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung und
  2. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 305.000 000 Euro im Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung."

2. Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Zweiten Abschnitts folgende Fassung:

alt neu
Entschuldungsfonds "Zins- und Tilgungshilfen".

3. In § 14b werden die Worte "des Sondervermögens" gestrichen.

4. § 14c erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14c Sondervermögen "Entschuldungsfonds", Entschuldungsumlage

Das zum 1. Januar 2012 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschuldungsfonds dient der Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Dem Sondervermögen fließen nach Maßgabe der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes jährliche Zuführungen in Höhe von jeweils höchstens 70 Millionen Euro als Einnahmen zu. "'Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zuführungen nach Satz 3.

" § 14c Umlage, Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.

(2) Das Sondervermögen , Entschuldungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst."

5. § 14e

§ 14e Auflösung des Sondervermögens

Unterschreiten die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel aus dem Entschuldungsfonds dessen Bestand, so vermindert sich die für das nächste Haushaltsjahr zu veranschlagende Gesamtzuführung um den Bestand des Sondervermögens. Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2041 aufgelöst. Sein Restbestand wird zur Hälfte an den Landeshaushalt abgeliefert, die andere Hälfte wächst der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu.

wird gestrichen.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2015 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2015 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich dem Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2016 hinzugerechnet.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Sätze 3 und 4

Soweit das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den dort genannten Betrag überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Zuweisungsmasse des nächsten Haushaltsjahres abgezogen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

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