Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes *
- Niedersachsen -

Vom 8. Juni 2016
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 94)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds.GVBl. S. 580; 2016 S. 76), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds.GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn das Land, eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar
  1. die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder
  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können oder wenn
  3. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(3) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht informationspflichtig."

"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
  2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können
      oder
  3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Die obersten Landesbehörden sind nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden."

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

"zu Emissionserklärungen nach § 31g Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes,"

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_________

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

ID 160919

ENDE

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