Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 18. Februar 2016
(Nds. GVBl. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 50)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Mediengesetz vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, das Weiterverbreiten von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik und auf Plattformen sowie die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten. "Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatvertrages vom 9./28. September 2015 (Nds. GVBl. S. 300), in der jeweils geltenden Fassung
  1. das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,
  2. das Weiterverbreiten von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik und auf Plattformen sowie
  3. die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten."

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die §§ 11, 38 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 2 und § 52 beziehen sich auch auf die Verbreitung von Telemedien im Sinne des § 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

2. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort "fremde" das Komma sowie die Worte "dem Rundfunk vergleichbare" gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort "Wettbewerbsbeschränkungen" der Klammerzusatz "(GWB)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "müssen mindestens zwei Vorkehrungen" durch die Worte "muss mindestens eine Vorkehrung" ersetzt.

bb) Satz 4

Wird mindestens ein Vollprogramm oder mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information von einem anderen privaten Veranstalter oder einem Veranstalter von Bürgerrundfunk für den überwiegenden Teil desselben Verbreitungsgebietes veranstaltet, so reicht eine Vorkehrung nach Satz 2 aus.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "des Programmbeirats" die Verweisung "nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Dritte" der Klammerzusatz "(Absatz 2 Satz 2 Nr. 2)" eingefügt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen."

dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung dazu verpflichten,

  1. in Fällen, in denen ein Beteiligter, der im Verbreitungsgebiet im Medienbereich eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB hat und mindestens 25 vom Hundert der Kapital- oder
  2. Stimmrechtsanteile des Veranstalters innehat oder auf ihn einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 RStV ausüben kann, eine Vorkehrung oder
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 3 zwei Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht (Absatz 2 Satz 2) zu treffen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

5. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 und 4 erfüllen, hin. "Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die nach den §§ 5 und 6 als Rundfunkveranstalter für das Versorgungsgebiet zugelassen werden dürften und die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2 erfüllen."

6. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2" ersetzt.

7. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

8. § 28

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