Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen

Vom 15. Dezember 2015
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2015 S. 384)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl.S. 436), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Hochschule in staatlicher Verwaltung ist ferner die Niedersächsische Technische Hochschule als Universität mit drei Standorten. Das nähere regelt ein Gesetz.

wird gestrichen.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und behinderter Studierender, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, "7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,"

b) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten, angemessen Rechnung. Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

d) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie wirken dabei untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. "Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen."

3. In § 4 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Evaluation von Forschung und Lehre10

(1) Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(2) Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

" § 5 Evaluation von Forschung und Lehre

(1) Die Hochschule ermöglicht mindestens einmal jährlich eine Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden. Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation) und berücksichtigt dabei, wie sie ihrem Gleichstellungsauftrag (§ 3 Abs. 3 Satz 1) Rechnung getragen und zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung (§ 3 Abs. 3 Satz 2) beigetragen hat. In die Bewertung der Lehre bezieht die Hochschule auch die Ergebnisse nach Satz 1 ein und beteiligt die Studierenden. Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der internen Evaluation und den dabei anzuwendenden Evaluationskriterien, regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(2) Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen externe Evaluationen durch.

(3) Die Ergebnisse der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "auch" durch die Worte "insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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