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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. Dezember 2015
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 10.12.2015 S. 367)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Pauschbeträge für Auslagen" durch die Worte "Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

"

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,00 Euro,
b) im Übrigen 12,25 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,00 Euro,
b) im Übrigen 15,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,25 Euro,
b) im Übrigen 19,00 Euro.

"

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Kostentarif
Gebühren (§ 3 NVwKostG) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 13 Abs. 2 Buchst. h NVwKostG)
 "Kostentarif
Gebühren und pauschalierte Auslagensätze".

b) Tarifnummer 5 erhält folgende Fassung:

"

5 Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.1 Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO)
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Gebühr nach Nr. 39
5.2 Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen
5.2.1 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
5.2.1.1 Stellen von Anforderungen nach § 5, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 150
5.2.1.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 150
5.2.1.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 150
5.2.1.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 400
5.2.1.5 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 350
5.2.1.6 Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 150
5.2.1.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 150
5.2.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
5.3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
5.3.1 Produktsicherheitsgesetz
5.3.1.1 Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.2 Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.3 Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 130
5.3.1.4 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 3 90
5.3.1.5 Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.6 Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.7

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