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Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 4. Dezember 2015
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 10.12.2015 S. 367)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Pauschbeträge für Auslagen" durch die Worte "Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
"
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 9,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 14,00 Euro, | |
b) im Übrigen | 12,25 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 18,00 Euro, | |
b) im Übrigen | 15,25 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 22,25 Euro, | |
b) im Übrigen | 19,00 Euro. |
"
2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kostentarif Gebühren (§ 3 NVwKostG) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 13 Abs. 2 Buchst. h NVwKostG) |
"Kostentarif Gebühren und pauschalierte Auslagensätze". |
b) Tarifnummer 5 erhält folgende Fassung:
"
5 | Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen | |
5.1 | Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) | |
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b | Gebühr nach Nr. 39 | |
5.2 | Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen | |
5.2.1 | Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) | |
5.2.1.1 | Stellen von Anforderungen nach § 5, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 | 150 |
5.2.1.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 | 150 |
5.2.1.3 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 | 150 |
5.2.1.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 | 400 |
5.2.1.5 | Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 | 350 |
5.2.1.6 | Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 | 150 |
5.2.1.7 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 | 150 |
5.2.2 | Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) | |
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450 | |
5.3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | |
5.3.1 | Produktsicherheitsgesetz | |
5.3.1.1 | Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
5.3.1.2 | Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195 |
5.3.1.3 | Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 | 130 |
5.3.1.4 | Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 3 | 90 |
5.3.1.5 | Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195 |
5.3.1.6 | Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195 |
5.3.1.7 |
(Stand: 26.04.2021)
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