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Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Vom 18. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 24.03.2015 S. 38)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 8), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:
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14 | Baugesetzbuch | |
14.1 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 und höchstens 4.500 |
14.2 | Enteignung | |
14.2.1 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 160 |
14.2.2 | Entscheidung nach § 112 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 9.000 |
14.2.3 | Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 | 65 bis 425 |
14.2.4 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 | |
14.2.4.1 | Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 | 160 bis 950 |
14.2.4.2 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses | 80 bis 475 |
14.2.4.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 oder 6 Sätze 2 und 3 | 80 bis 475 |
14.2.5 | Ausführungsanordnung nach § 117 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | 55 bis 160 |
14.2.6 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 | 55 bis 425 |
Anmerkungen zu Nr. 14.2:
a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde zu berechnen: aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro, bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro, cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro. |
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2. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:
(Anm. d. Red.: Sinngemäß muß es heißen "Tarifnummer 16 erhält folgende Fassung:")
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16 | Berufsakademien, Hochschulwesen | |
16.1 | Niedersächsisches Berufsakademiegesetz | |
16.1.1 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
16.1.2 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000 |
16.1.3 | Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.000 |
16.1.4 | Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.500 |
16.2 | Niedersächsisches Hochschulgesetz | |
16.2.1 | Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen nach § 10 | |
16.2.1.1 | für Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade | 106 |
16.2.1.2 | für Doktorgrade | 212 |
16.2.1.3 | für Professorentitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen | 320 |
16.2.1.4 | für Ehrengrade und Ehrentitel | 212 bis 710 |
16.2.2 | Aufhebung oder Änderung von Bescheinigungen nach Nr. 16.2.1 | 25 bis 70 |
16.2.3 | Staatliche Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | |
16.2.3.1 | Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.500 und höchstens 15.000 |
16.2.3.2 | Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 |
16.2.4 |
(Stand: 26.04.2021)
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