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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Vom 18. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 24.03.2015 S. 38)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 8), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:

"

14 Baugesetzbuch
14.1 Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 160
und höchstens 4.500
14.2 Enteignung
14.2.1 Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts,
jedoch
mindestens 160
14.2.2 Entscheidung nach § 112 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 270
und höchstens 9.000
14.2.3 Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 65 bis 425
14.2.4 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116
14.2.4.1 Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 160 bis 950
14.2.4.2 Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses 80 bis 475
14.2.4.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 oder 6 Sätze 2 und 3 80 bis 475
14.2.5 Ausführungsanordnung nach § 117 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 55 bis 160
14.2.6 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 55 bis 425
Anmerkungen zu Nr. 14.2:

a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.

b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde zu berechnen:

aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro,

bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro,

cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro.

"

2. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:
(Anm. d. Red.: Sinngemäß muß es heißen "Tarifnummer 16 erhält folgende Fassung:")

"

16 Berufsakademien, Hochschulwesen
16.1 Niedersächsisches Berufsakademiegesetz
16.1.1 Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Änderung der Anerkennung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 5.000
16.1.2 Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Änderung der Anerkennung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.000
16.1.3 Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 1.000
16.1.4 Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 1.500
16.2 Niedersächsisches Hochschulgesetz
16.2.1 Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen nach § 10
16.2.1.1 für Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade 106
16.2.1.2 für Doktorgrade 212
16.2.1.3 für Professorentitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen 320
16.2.1.4 für Ehrengrade und Ehrentitel 212 bis 710
16.2.2 Aufhebung oder Änderung von Bescheinigungen nach Nr. 16.2.1 25 bis 70
16.2.3 Staatliche Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2
16.2.3.1 Anerkennung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.500
und höchstens 15.000
16.2.3.2 Änderung der Anerkennung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
16.2.4

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