Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 1. Dezember 2014
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 09.12.2014 S. 396)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 erhält folgende Fassung:
"
2 | Abfallrecht | |
2.1 | Kreislaufwirtschaftsgesetz | |
2.1.1 | Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 14.000* |
2.1.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 900* |
Anmerkung zu Nr. 2.1.2:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. |
||
2.1.3 | Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.4 | Untersagung der Durchführung einer angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 3.000 |
2.1.5 | Bestimmung eines Mindestzeitraums für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.6 | Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 6 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 3.000 |
2.1.7 | Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.8 | Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.9 | Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 176 |
2.1.11 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 176 |
2.1.12 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
2.1.13 | Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.1.14 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 29 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134 |
2.1.15 | Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 | |
2.1.15.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie | |
2.1.15.1.1 | deren Errichtungskosten nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 10.000 |
2.1.15.1.2 | deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen | 10.000 zuzüglich 1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.1.3 | deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen | 55.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.1.4 | deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro betragen | 415.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten |
2.1.15.2 | Wesentliche Änderung einer Deponie | |
2.1.15.2.1 | bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen | Gebühr nach Nr. 2.1.15. 1 bezogen auf die Herstellungskosten der Änderung |
2.1.15.2.2 | bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.15.2. 1 zu erheben ist | |
2.1.15.2.2.1 | einer Deponie der Deponieklasse 0, je m3 | 0,05, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.2 | einer Deponie der Deponieklasse I, je m3 | 0,1, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.3 | einer Deponie der Deponieklasse II, je m3 | 0,15, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.2.4 | einer Deponie der Deponieklasse III oder IV, je m3 | 0,2, jedoch mindestens 5.000 |
2.1.15.2.3 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500 |
Anmerkung zu Nr. 2.1.15:
Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1. |
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2.1.16 | Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 | |
2.1.16.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie | |
2.1.16.1.1 | deren Errichtungskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 3.500 |
(Stand: 26.04.2021)
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