Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 5. März 2014
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 01.04.2014 S. 77)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung,

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sowie

des § 3 des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Finanzministerium, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

In der Anlage ( Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 19), wird die folgende neue Tarifnummer 58 eingefügt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"58 Medizinprodukte
58.1 Medizinproduktegesetz
58.1.1 Überwachungsmaßnahme nach § 26 in einem Betrieb oder einer Einrichtung, wenn infolge der Überwachung eine Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes angeordnet wird
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
Anmerkung zu Nr. 58.1.1:
Gebühren für die Anordnung einer Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes werden neben der Gebühr erhoben.
58.1.2 Überwachungsmaßnahme nach § 26 in einem Betrieb oder einer Einrichtung, wenn infolge der Überwachung eine Maßnahme zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes nicht angeordnet wird 55 bis 10.000
58.1.3 Anordnung nach § 26 Abs. 2 100 bis 10.000
58.1.4 Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 100 bis 10.000
58.1.5 Anordnung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Sätze 1 und 2 100 bis 10.000
58.1.6 Anordnung oder Warnung nach § 28 Abs. 4 100 bis 10.000
58.1.7 Anforderung eines Sachkundenachweises nach § 31 Abs. 3 Satz 1, wenn der Sachkundenachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 26 angefordert wird 100 bis 10.000
58.1.8 Bescheinigung nach § 34 Abs. 1
58.1.8.1 für ein Medizinprodukt 130 bis 10.000
58.1.8.2 für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich 35 bis 10.000
58.1.8.3 je Mehrausfertigung 25 bis 10.000
58.2 DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 542) Aufforderung zur Vervollständigung der Daten nach § 3 Abs. 2 in Bezug auf eine Anzeige nach § 25 oder § 30 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes 50 bis 10.000
58.3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326)
58.3.1 Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2, je Medizinprodukt 100 bis 2.000
58.3.2 Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 100 bis 2.000
58.3.3 Befreiung von der Pflicht zur Aufnahme eines Medizinprodukts in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1, je Medizinprodukt 100 bis 2.000
58.4 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555)
58.4.1 Überwachungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 100 bis 10.000
58.4.2 Anordnung nach § 11 Abs. 2 100 bis 10.000
58.5 Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 58.5:
1.Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
2. Die Gebühr für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes richtet sich nach Nr. 58.1.8."

Artikel 2
Aufhebung der Medizinprodukte-Gebührenordnung

Die Medizinprodukte-Gebührenordnung vom 10. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (Nds. GVBl. S. 148), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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