Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2013
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2013 S. 287)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird wie folgt geändert:

1.Gültig ab 1. September 2014: Die Überschrift des Ersten Teils, Erstes Kapitel, Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

alt neu
Studienbeiträge und Studiendarlehen; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte  "Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte".

2.Gültig ab 1. September 2014: Die § § 11 und 11a

§ 11 Studienbeiträge

(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die zu Beginn des jeweiligen Semesters oder Trimesters das 18. Lebenjahr vollendet haben, in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschulen, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester, wenn nach der Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 im Teilzeitstudium höchstens 50 vom Hundert der Leistungspunkte eines Vollzeitstudiengangs erworben werden können. Ist die Obergrenze für die Leistungspunkte höher oder niedriger, so ist die Verlängerung entsprechend kürzer oder länger. Bruchteile werden addiert und anschließend auf volle Semester oder Trimester aufgerundet. Für das Studium in einem Teilzeitstudiengang gelten die Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich nur der die Regelstudienzeit übersteigende Zeitraum nach Satz 2 verlängert und an die Stelle einer Festlegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsordnung für den Teilzeitstudiengang tritt. Die Höhe der Studienbeiträge nach Satz 2 vermindert sich für Studierende, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zugelassen sind und für Studierende in Teilzeitstudiengängen in dem Maß, in dem weniger Leistungspunkte erworben werden können, als in einem Vollzeitstudiengang. § 13 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Vergabe von Stipendien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur einsetzen. Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Die Hochschule kann bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfügung stellen, die die Erträge aus diesen Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt. Die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung können stattdessen bis zu 15 vom Hundert der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in das Stiftungsvermögen überführen; für die Zweckbindung gilt Satz 3 entsprechend. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen trifft das Präsidium unter Beteiligung der Studierenden.

(3) Die Einnahmen nach Absatz 1 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen.

(4) Von der Erhebung der Studienbeiträge sind Studierende ausgenommen, die

  1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,

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