Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 28. November 2013
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2013 S. 272)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9,25 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 13,50 Euro,
b) im Übrigen 11,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 17,25 Euro,
b) im Übrigen 14,50 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 21,50 Euro,
b) im Übrigen 18,00 Euro."

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)" durch die Angabe "Artikel 1 a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312)" ersetzt.

bb) In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 2 Abs. 5" die Angabe "Satz 3" eingefügt.

cc) Nummer 4.2.2

Anordnung zur Führung weitergehender Nachweise nach § 19 Abs. 3 118

wird gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 4.2.3 wird Nummer 4.2.2.

ee) Nummer 4.2.4

Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3 118

wird gestrichen.

ff) Die bisherigen Nummern 4.2.5 bis 4.2.8 werden Nummern 4.2.3 bis 4.2.6.

gg) In der neuen Nummer 4.2.3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5.5.3.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.

bb) In Nummer 5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.

c) In Tarifnummer 6 wird bei Nummer 6.1.16 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "600" eingefügt.

d) Tarifnummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 7.1.2 und 7.1.3 erhalten folgende Fassung:

"7.1.2 Approbation nach § 3 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.


7.1.3 Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

bb) Die Nummern 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:

"7.2.2 Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.2.3 Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

e) Es wird die folgende neue Tarifnummer 18 eingefügt:

"18 Berufsqualifikation
18.1

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