Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 28. November 2013
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2013 S. 272)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
"1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 9,25 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 13,50 Euro, | |
b) im Übrigen | 11,50 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 17,25 Euro, | |
b) im Übrigen | 14,50 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 21,50 Euro, | |
b) im Übrigen | 18,00 Euro." |
2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)" durch die Angabe "Artikel 1 a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312)" ersetzt.
bb) In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 2 Abs. 5" die Angabe "Satz 3" eingefügt.
cc) Nummer 4.2.2
Anordnung zur Führung weitergehender Nachweise nach § 19 Abs. 3 118
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4.2.3 wird Nummer 4.2.2.
ee) Nummer 4.2.4
Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3 118
wird gestrichen.
ff) Die bisherigen Nummern 4.2.5 bis 4.2.8 werden Nummern 4.2.3 bis 4.2.6.
gg) In der neuen Nummer 4.2.3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
b) Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.5.3.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.
bb) In Nummer 5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.
c) In Tarifnummer 6 wird bei Nummer 6.1.16 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "600" eingefügt.
d) Tarifnummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 7.1.2 und 7.1.3 erhalten folgende Fassung:
"7.1.2 | Approbation nach § 3 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.1.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. |
7.1.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.1.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
bb) Die Nummern 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:
"7.2.2 | Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.2.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. |
||
7.2.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
Anmerkung zu Nr. 7.2.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
e) Es wird die folgende neue Tarifnummer 18 eingefügt:
"18 | Berufsqualifikation | |
18.1 |
(Stand: 26.04.2021)
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