Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung *
Vom 26. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 29.11.2012 S. 471)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2.3 bis 2.3.3 erhalten folgende Fassung:
"2.3 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz | |
2.3.1 | Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 39 |
2.3.2 | Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
Anmerkungen zu Nr. 2.3.2:
a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. |
||
2.3.3 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 1470". |
b) Die Nummern 2.4.6 bis 2.4.8 erhalten folgende Fassung:
"2.4.6 | Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
2.4.7 | Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
Anmerkungen zu den Nrn. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.7:
a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. |
||
2.4.8 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740". |
c) Die Anmerkungen zu den Nrn. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.8
Anmerkungen zu den Nm. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.8:a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
werden gestrichen.
d) In Nummer 2.5.5.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "2.4.5.1" durch die Angabe "2.5.5.1" ersetzt.
e) In Nummer 2.5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "2.4.5.2" durch die Angabe "2.5.5.2" ersetzt.
2. Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:
"5.2.2 | Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) |
|
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 | 236". |
b) Die bisherigen Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.8 werden durch die folgenden neuen Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.7 ersetzt:
"5.3.1 | Produktsicherheitsgesetz | |
5.3.1.1 | Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
5.3.1.2 | Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 | 185 |
5.3.1.3 | Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 | 90 |
5.3.1.4 | Anordnung nach § 35 Abs. 1 oder 2 | 154 bis 1.550 |
5.3.1.5 | Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 | 154 bis 1.550 |
5.3.1.6 | Benennung einer Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5 | 5.000 |
5.3.1.7 |
(Stand: 26.04.2021)
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